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Details der Leistungskontrollen
Leistungskontrollen sind in der «Allgemeinen Verordnung der ETH über Leistungskontrollen» (pdf) geregelt. Leistungskontrollen bestehen aus Prüfungen oder aus Semesterleistungen (Berichte, Referate ...). Sie werden mit einer Note oder mit «bestanden/nicht bestanden» bewertet. Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann einmal wiederholt werden.
Aktuelle Informationen über die Leistungskontrollen, insbesondere über die Prüfungen, finden sich im Vorlesungsverzeichnis.
Prüfungen sind in der «Allgemeinen Prüfungsverordnung der ETH Zürich» (pdf) geregelt. Besteht eine Leistungskontrolle aus einer Prüfung, so wird diese meistens in einer Prüfungssession abgelegt. Modus (schriftlich, mündlich) und Dauer der Prüfung sind im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen festgehalten. In gewissen Prüfungsfächern wird der Stoff von zwei Vorlesungen aus zwei aufeinanderfolgenden Semestern geprüft (sog. «Jahreskurs»).
Sind einzelne Prüfungsfächer zu einem Prüfungsblock zusammengefasst, so werden die Kreditpunkte für alle Fächer des Prüfungsblocks gutgeschrieben, wenn im Durchschnitt aller Prüfungsfächer eine Note von mindestens 4 erzielt wird. Ein Prüfungsblock ist stets gesamthaft in der gleichen Prüfungssession abzulegen. Ein nicht bestandener Prüfungsblock muss gesamthaft wiederholt werden. Die in den Tabellen bei den einzelnen Prüfungsstufen angegebenen Notengewichte (NG) beziehen sich auf den jeweiligen Prüfungsblock.
Zu allen Lehrveranstaltungen, deren Leistungskontrolle nicht in einer Prüfung besteht (Praktika, Fallstudien, gewisse GESS-Fächer), gehört eine Leistungskontrolle, deren Form im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen festgelegt ist. Details zu diesen Leistungskontrollen sind auf den Websites des Departements bzw. des D-GESS publiziert.
Für die Zulassung zu Leistungskontrollen kann von den Studierenden eine Bescheinigung darüber verlangt werden, dass sie die zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen ordnungsgemäss absolviert haben. Eine allfällige Bescheinigungspflicht ist im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen festgelegt. Die Bedingungen zum Erwerb der Bescheinigung (z.B. Abgabe einer vorgeschriebenen Zahl von Übungslösungen) müssen zu Beginn der Lehrveranstaltung durch die Dozierenden bekannt gegeben werden.
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